Bauholzvergütung der Reichswaldgenossenschaft

informationen zur bauholzvergütung

Die Reichswaldgenossenschaft Kaiserslautern gewährt eine sogenannte "Bauholzvergütung".

Bürgerinnen und Bürger der Reichswaldgemeinden - dazu zählen alle Orte in der VG Ramstein-Miesenbach - erhalten auf Antrag unter anderem für einen Wohnhausneubau, für Erweiterungsbauten oder Instandsetzung an der Dachkonstruktion für das dabei verwendete Bauholz von der Reichswaldgenossenschaft Kaiserslautern diese Vergütung.

Karte der Reichswaldgemeinden

Die Bauholzvergütung wird für tragende Teile der Dachkonstruktion von Wohnhäusern, Garagen oder Carports gewährt und erstreckt sich im landwirtschaftlichen Bereich auf Bauholz in Scheunen, Ställen, Hallen etc., auch im Außenbereich. Über den notwendigen Bedarf hinausgehende Aufwendungen, wie zum Beispiel Pergolen, Gartenhäuschen, Geräteschuppen, Wintergärten sowie Überdachungen von Terrassen und Hauseingängen, Balkone etc. sind nicht vergütungsfähig.

Voraussetzung zur Gewährung der Bauholzvergütung ist, dass das Gebäude dem eigenen Wohnbedarf dient, also von dem/der Antragsteller/in tatsächlich bewohnt wird bzw. bei landwirtschaftlichen Unternehmen auch selbst genutzt wird.

Bei gewerblichen Objekten ist Voraussetzung, dass die Antragsteller die Gewerbefläche und die Wohnfläche selbst nutzen und die Wohnfläche größer als die Gewerbefläche ist.

Die aktuelle Richtlinie über die Gewährung von Bauholzvergütung ist auf der Internetseite der RWG unter www.rwg-kl.de ersichtlich. Dort können auch die Antragsformulare heruntergeladen werden.
--> zum Antrag

In der Regel prüft die Kommission zur Bauholzaufnahme im Herbst (September/Oktober) vor Ort die ordnungsgemäße Verwendung des Bauholzes. Bis dahin können noch Anträge auf Bauholzvergütung bei der Geschäftsstelle der Reichswaldgenossenschaft Kaiserslautern eingereicht werden. Antragsteller müssen bei der Bauholzaufnahme nicht anwesend sein. Sofern sich aus der Prüfung vor Ort Fragen ergeben, die nicht am Tag der Bauholzaufnahme geklärt werden können, wird sich die Reichswaldgenossenschaft Kaiserslautern mit den Antragstellern in Verbindung setzen.

Gerade in Zeiten steigender Baukosten, ist der durch die RWG gewährte Zuschuss eine willkommene Entlastung. Ein Antrag kann innerhalb von drei Jahren nach amtlicher Bauvollendung eingereicht werden.

Im Vergleich vom 3. September 1839, in dem die zustehenden Berechtigungen im Reichswald festgehalten sind, verweist Artikel 6 auf die Verteilung von Bau- und Nutzholz. Näheres hierzu ist im dazugehörigen Reglement vom 14. Juni 1840 festgehalten. Zwar hat sich die Form der Verteilung und des Bezugs von Bau- und Nutzholz über die Jahrhunderte geändert, verschwunden ist das daraus resultierende Nutzungsrecht jedoch nicht.