Sonn- und Feiertage und die Nachtruhe beachten


Aus aktuellem Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass Sonn- und Feiertage Tage der allgemeinen Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung sind.

Öffentlich bemerkbare Tätigkeiten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen sind daher verboten. Darunter fällt unter anderem auch das Rasenmähen und ähnliche Arbeiten.

Werktags dürfen Rasenmäher nur in der Zeit von 07.00 Uhr – 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr benutzt werden dürfen. Besonders laute Gartengeräte wie Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler an Werktagen sogar nur in der Zeit von 09.00 Uhr - 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr - 17.00 Uhr

Auch Tonwiedergabegeräte, dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden oder die natürliche Umwelt nicht beeinträchtigt werden kann.

Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind alle vermeidbaren Geräusche und Luftverunreinigungen zu unterlassen, durch die eine andere Person erheblich belästigt werden kann. Insbesondere ist es verboten, lärm- und abgaserzeugende Motoren unnötig oder unnötig laut laufen zu lassen, Schallzeichen/Hupzeichen außer zur Warnung abzugeben, Fahrzeugtüren oder Garagentore unnötig laut zu schließen oder beim Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötig Lärm zu erzeugen.

Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, erheblich belästigt wird.

Im Übrigen sind von 22:00 bis 06:00 Uhr (Nachtzeit) Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können.

Wir bitten schon alleine aus Gründen der gegenseitigen Rücksichtnahme und zur Wahrung des nachbarschaftlichen Friedens um Beachtung der jeweiligen Vorschriften.

Ramstein-Miesenbach, 15.06.2026
Verbandsgemeindeverwaltung
- Ordnungsamt –